Die Kreistagsfraktion trifft… 6. April 20236. April 2023 … Martin Hampel von der Stiftung SPI – Im Einsatz für den Kreis MOL In der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ist im § 18a die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei – hier – Gemeindeangelegenheiten geregelt. Das gilt auch für die Kreisverwaltung. Hier der § 18a § 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte. (2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen. (3) Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für den Beauftragten gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. (4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat. Wir besprachen mit Martin Hampel den aktuellen Umsetzungsstand im Kreis, Beispiele, wo es gut funktioniert, sammelten gemeinsame Ideen, wie wir als Fraktion Umsetzung des 18a für alle Beteiligten alltagstauglich und sinnvoll umsetzen können. Wie merken die Menschen in der Verwaltung und im Kreistag, ob ihre Entscheidungen und ihr Tun Kinder und Jugendliche betreffen könnte? Wie erfahren Kinder und Jugendliche welche Beteiligungsmöglichkeiten sie haben? Wie bringen wir den Kindern und Jugendlichen nahe, wie Kommunalpolitik funktioniert? Die Ergebnisse dazu liefern wir bei Gelegenheit nach, bzw. können auf Nachfrage geteilt werden. hallo (at) gruene-mol.de Für weiterführende Infos hier Links zur Stiftung SPI und der bereits umgesetzten Projekte und die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Stiftung SPI in Brandenburg Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)