Mobilität

2022/AFK/511 Anfrage zur Einführung des Nahverkehrstickets

Ab 1. Juni wird voraussichtlich ein Nahverkehrsticket für 9€ zu erwerben sein, welches bundesweit im Nahverkehr gültig sein wird.

Ist eine Verrechnung, Aussetzung der Monatszahlung oder automatische Ausweitung der Gültigkeit des Schülerkreistickets in der besagten Zeit eingeplant?

Die Gültigkeit des Schülerfahrausweises wird ab 01.06.2022 automatisch auf ganz
Deutschland ausgedehnt. Das gilt auch für die Monate Juli und August, die ja eigentlich
Ferienmonate sind. Da der Schülerfahrausweis als Abo gewertet wird, berechtigt der
Schülerfahrausweis auch in den Ferien zur Nutzung. Eine Ausnahme besteht nur für die
Schüler, die die Schule mit dem Ende des Schuljahres verlassen. Sie dürfen gemäß dem
Bescheid des Schulverwaltungsamtes nur bis zum 31.07.2022 mit diesem Abo fahren.
Für den August müssen sie ein separates 9 €-Ticket erwerben sofern es keine
Aunschlussregelung (Ausbildung/Studium) gibt.

Wie wird ggf. auf andere Weise sichergestellt, dass die Schüler und Eltern finanziell nicht schlechter gestellt werden?

Mit der Antwort zu 1 entfällt grundsätzlich eine Beantwortung. Da aber auf Basis der
Schülersatzung der Eigenanteil der Eltern für den Monat Juni 2022 mit 10,50 € überzahlt
sein könnte (sofern eine Jahreszahlung zu Beginn des Schuljahres erfolgt ist), haben wir
eine Erstattungsmöglichkeit eingerichtet (https://www.maerkischoderland.de/de/aktuelles/9-uro-ticket-in-maerkisch-oderland.html).

Antrag zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung

Die Landkreise sind gem. § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG)
Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an
Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet
ihre Wohnung haben. (…)

In der Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland
zur Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) wurde
hinsichtlich der Bezuschussung zu den Kosten der Schülerbeförderung
in § 2 Abs. 3 der Vorbehalt der nächsterreichbaren Schule aufgenommen.
In § 2 Abs. 5 der Satzung wurde der Begriff der nächsterreichbaren
Schule 
näher ausgeführt. Der Begriff der nächsterreichbaren
Schule 
findet weiterhin Erwähnung in § 2 Abs. 6 und Abs. 7, ebenso in
§ 6 Abs. 1, in § 8 Abs. 5, Buchstabe a sowie in § 10 Abs. 2.

Dieser Vorbehalt steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen des
Brandenburgischen Schulgesetzes und ist zu streichen.

Die örtliche (geografische) Zuständigkeit der nächsterreichbaren Schule gilt
ausschließlich für Grund- und Berufsschulen und auch nur dann, wenn es keinen
Schulbezirk nach § 106 BbgSchulG gibt. Mit dem § 106 BbgSchulG hat der
Gesetzgeber die Verpflichtung geschaffen, für Grund- und Berufsschulen
Schulbezirke festzulegen, um darüber die Bindung der Schülerinnen und Schüler
an die wohnortnahe Schule zu erreichen. Daraus ergibt sich, dass für diese
Schulformen die zuständige Schule in der Regel auch die nächsterreichbare
Schule ist. (…)

Allein schon hier wird durch den Ausschluss einer Bezuschussung zu den
Beförderungskosten, soweit es sich nicht um die wohnortnächste Schule handelt,
in die Entscheidungskompetenzen der Eltern und Schülerinnen und Schüler sowie
der Schulen eingegriffen. Wirtschaftlich und sozial schwache Familien werden
benachteiligt, da ihnen die Auswahlmöglichkeit der Schule, welche ihnen per
Gesetz eingeräumt wird, durch die fehlende Unterstützung in Form eines
Fahrtkostenzuschusses faktisch genommen wird. (…)

Weiterführende Informationen:

Workshop zu Integriertem Fahrradkonzept am 20.12.2021 

Am 02.09.2020 hat die Fraktion einen Beschlussvorschlag zu einem integrierten Radwegekonzept des Landkreises Märkisch Oderland vorgetragen. Der von der Mehrheit der Kreistagsmitglieder angenommene Beschluss sieht vor, dass die Kreisverwaltung mit der Fortschreibung und Überarbeitung des Radwegkonzeptes von 2002 unter folgenden Gesichtspunkten beauftragt wird:

  1. Förderung des Ausbaus einer touristischen Radinfrastruktur unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung von touristischen Highlights  
  2. Förderung des Ausbaus von Radwegen für den Alltag, um den Umstieg vom Pkw aufs Rad zu erleichtern und Schulwege zu sichern
  3. Schaffung von Möglichkeiten einer Anbindung an den ÖPNV, Prüfung von Mitnahmemöglichkeiten und Förderung von Abstellmöglichkeiten

Die Fortschreibung des Radwegkonzeptes wurde durch den Wirtschaftsausschuss begleitet. Geplant ist, dass bei einer Förderung von Radwegen bzw. Radinfrastrukturmaßnahmen wie Abstellmöglichkeiten oder Ladestationen der Kreistag anhand einer Prioritätenliste entscheidet, welcher Teil des Radwegkonzeptes betroffen ist.

Um diesen Prozess durch die Kommunen zu unterstützen, wurde im Ausschuss beschlossen, einen Workshop mit den Akteuren aus den Fraktionen, der Kreis-Verwaltung und allen Bürgermeistern*Innen bzw. Amtsdirektor*Innen im Dezember durchzuführen. Über die Ergebnisse des Workshops und die Folgeprozesse informieren wir auf dieser Webseite.