Ressource Wasser

August 2023 – Wasserstrategie – Sonderausschuss Wasser wird gefordert

Nachdem die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Pro Zukunft bereits letztes Jahr mit einer großen Anfrage zur Wasserstrategie des Landkreises Märkisch-Oderland das Augenmerk der Verwaltung auf die zunehmende Verknappung der Ressource Wasser zu lenken ersuchte, wurde nach einem Jahr ohne Bewegung nun nochmals nachgelegt.

In einem Antrag zur nächsten Kreistagsitzung am 13.09.2023 wird die Einrichtung eines Sonderauschusses gefordert. Mit dem Antrag werden bereits neun Handlungsfelder und Forderungen mitgeliefert, die einen nachhaltigen Umgang mit Wasser – von Effizienzerhöhung, Deckelung von Grundwasserentnahmen und Prioritätensetzung bei Genehmigungen bis hin Kooperation über Landkreisgrenzen.

August 2022 – Wasserstrategie – Große Anfrage und Antwort


„Zur Wasserstrategie des Landkreises Märkisch-Oderland“

Vorbemerkung:
Die beiden Themen der Bewirtschaftung der Oberflächengewässer des Landkreises, wozu auch die Fragen des Wasserrückhalts gehören, wie die Bereitstellung von Trink- und Nutzwasser, sind zwei unterschiedliche Rechtskreise, wenngleich im brandenburgischen Wassergesetz weitgehend systematisch zusammengefasst, die mit teils sehr unterschiedlichen Zuständigkeiten über die föderalen Ebenen hinweg belegt sind.
Bezüglich der Bewirtschaftung der Oberflächengewässer hat der Gesetzgeber die fachliche Zuständigkeit bewusst in die Hände der Eigentümer der Grundflächen gelegt und zur Umsetzung das Instrument der Gewässerunterhaltungsverbände geschaffen, die die Interessen und Bedürfnisse der Landnutzer an einem geregelten Wassermanagement umsetzen. Genau genommen hat der Gesetzgeber für eine umfassende Rechtsaufsicht der Verbände gesorgt und nimmt damit seine Verantwortung für das Wassermanagement
als Daseinsvorsorge wahr. Die fachlich inhaltlichen Entscheidungen zum Wassermanagement in der Landschaft legt er aber genauso bewusst in ein demokratisch organisiertes „Selbstverwaltungssystem“, bei dem die Kompetenz auf der Fläche als Ausfluss der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zur Wirkung kommen soll. In der letzten Novelle des Wassergesetzes hat der Landesgesetzgesetzgeber dieser Aspekt sogar nochmals deutlich hervorgehoben und die Möglichkeit geschaffen, dass die Eigentümer von Grundflächen auf Antrag „direkte Mitglieder“ der Gewässerunterhaltungsverbände werden können.
Die Unterhaltung der Gewässer obliegt somit als öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen des Bundes, dem Wasserwirtschaftsamt, für die Gewässer 11. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen. Sehr bewusst, dabei insbesondere für den Landkreis Märkisch-Oderland geradezu essentiell, stellt der Gesetzgeber auf die „zweiseitige Wasserregulierung“ ab, die das bedarfsorientierte Wassermanagement in den Kulturlandschaften ermöglicht.


Die Rechtsaufsicht für die Gewässerunterhaltungsverbände liegt beim zuständigen Landesministerium. Der Landkreis ist jedoch als Genehmigungsbehörde in vielfache Fragen des aktiven Gewässermanagements eingebunden, so insbesondere über die Befassung mit den wasserrechtlichen Erlaubnissen.
Im Bereich der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Trink- und Nutzwasser ergeben sich hingegen nur sehr geringe Zuständigkeiten des Landkreises. So sind beispielsweise Fragen der Genehmigung von Fördermengen von Trinkwasser aus den Grundwasserleitern Tatbestände, über die das zuständige Ministerium zu entscheiden hat. Gleichwohl bringt sich der Landkreis hier aktiv in die Koordination und Abstimmung mit den Wasserverbänden ein und hält Fragen der Trinkwasserversorgung für essenzielle Aspekte der Daseinsvorsorge.


(1) Wasserrückhalt

  • Welche Bestandsaufnahme gibt es zum Stand der Wasserrückhaltung (im Spannungsfeld von Realität und Möglichkeiten) in den jeweiligen Regionen des LK?
    Das Thema des Wasserrückhaltes in den Landschaftsräumen des Landes Brandenburg subsumiert ich unter die Umsetzung des Landesniedrigwasserkonzeptes der Landesregierung. Für den Landkreis Märkisch-Oderland ist von besonderer Bedeutung, dass auch die Erfordernisse des Wasserrückhaltes unter den Notwendigkeiten der zweiseitigen Wasserführung gesehen werden. Dabei sind weniger allgemeine administrative Gliederungen des Landkreises maßgeblich, als vielmehr die verschiedenen Wassereinzugsgebiete, die teilweise über die Landkreisgrenzen hinausgehen. Eine umfängliche Bestandsaufnahme zu den diesbezüglichen Notwendigkeiten ergibt sich sowohl aus den verschiedenen Ansätzen im Rahmen der Niedrigwasserkonzeption, als auch nach direkten regionalen Erfordernissen, die gesetzlich geregelt in der Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände liegen.
  • Welche Bestandsaufnahme gibt es hinsichtlich des Zustandes der technischen Einrichtungen (z.B. kleine Gräben und Wehre)?
    Für die Bestandsaufnahme des Zustandes der wasserbaulichen Einrichtungen sind die Gewässerunterhaltungsverbände zuständig. Sie unterhalten diese auf Basis der gesetzlichen Grundlagen, ihrer Satzungen und nach den Bestimmungen, Festlegungen und Beschlüssen ihrer Verbandsversammlungen.
  • Welche spezifischen Ziele hat der Landkreis und welche konkreten Maßnahmen unternimmt bzw. plant der Landkreis, um die Wasserrückhaltung in den verschiedenen Regionen des Landkreises zu verbessern?
    Der Landkreis als Verwaltungsbehörde ist für den Vollzug der gesetzlichen Grundlagen des Wassermanagements in der Kulturlandschaft zuständig. Die Bestimmung der fachlichen Ziele für die Gewässerunterhaltung hat der Gesetzgeber in die Hände der Gewässerunterhaltungsverbände gelegt, die diese nach den Beschlüssen ihrer Verbandsversammlungen als Ausdruck des Willens der Eigentümern der Grundflächen formulieren.
  • In welchem Umfang werden bauplanerische Möglichkeiten genutzt, um Regenwasserableitung in Vorfluter zu verhindern?
    Seit 1994 ist das sogenannte Versickerungsgebot, d. h. Niederschlagswasser zur Förderung der Grundwasserneubildung nach Möglichkeit dort zu versickern, wo es anfällt, im Brandenburgischen Wassergesetz (§ 54 Abs. 4) verankert. Konkret heißt es dort:
    „Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern. Diese Verpflichtung kann auch als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden…“. Diese liegen in der Verantwortung der kreisangehörigen Gemeinden.
    Das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz „Berücksichtigung dezentraler Lösungen zur Niederschlagsentwässerung bei der Bebauungsplanung“ vom Oktober 2011, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 46, S. 2035 vom 5. November 2011 enthalten detaillierte Ausführungen zur Umsetzung dieser Anforderung in der Bebauungsplanung. Insbesondere geht es darum, frühzeitig im Planungsprozess Möglichkeiten der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung auszuloten und in die umzusetzen.
    Das ist im Landkreis seit Beginn der 2000er Jahre gängige Praxis und lässt sich an vielen Beispielen belegen. Das heißt eine vollständige ungedrosselte Ableitung von Niederschlagswasser aus Bebauungsgebieten, die in den letzten 20 Jahren errichtet wurden, in einen Vorfluter stellt eine absolute Ausnahme dar. Üblicherweise wird seit einigen Jahren im Rahmen von Bebauungs-planverfahren für Wohn- und Gewerbegebiete bereits ein Niederschlagswasserbewirtschaftungs- konzept, welches primär auf Versickerung und Rückhaltung ausgerichtet ist, vorlegt und mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt.
  • Welche technischen Möglichkeiten werden genutzt/sind geplant um die Regenwasserableitung in die Abwasserkanalisation zuverlässig und möglichst vollständig zu verhindern?
    Über die technischen Möglichkeiten der Regenwasserableitung in verschiedene hierfür mögliche Systeme entscheiden die Planer im Rahmen der meist genehmigungspflichtigen Projekte bei der Antragstellung. Sie werden dabei von den zuständigen Genehmigungsbehörden unterstützt, soweit bei Gewährleistung der Verhinderung der Wasserableitung die vorgeschlagene Lösung zielführend ist. Solange dies gewährleistet ist, bescheidet die Genehmigungsbehörde technologieoffen. Ferner liegt es heute durchweg im allgemeinen Interesse zu sogenannten „Trennungssystemen“ zu kommen, damit neben dem Rückhalt die Menge an Abwässern für die Abwasseraufbereitung eine
    kalkulierbare Größe bleibt.
  • Wer ist für das Aufklären, Aufspüren und Ahnden von unzulässigen Regenwassereinleitungen zuständig?
    Grundsätzlich sind die Gemeinden und Ämter für die Überwachung des Umgangs mit Regenwasser zuständig. Im Rahmen von konkreten Verdachtsfällen, bei denen illegale Einleitungen von Regenwasser in die Vorflut als möglich erscheinen, übernimmt die jeweilige untere Wasserbehörde die Aufklärung und gegebenenfalls auch das Ahnden möglicher Zuwiderhandlungen.
  • Welche und wie viele Mahnungen bzw. Strafen wurden dazu von 2020 -2021 erlassen?
    Aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinden und Ämter kann eine Übersicht hierzu
    lediglich bei diesen vorliegen.
  • Welche Ma ßnahmen finden statt, um das unzulässige Einleiten von Regenwasser
    zu verhindern (z.B. Aufklärung, Aufspüren, Ahnden)?

    Siehe hierzu vorstehende Antworten.
  • Was unternimmt der LK, um Eignungsgebiete für Wasserrückhalt und Grundwasserneubildung vorausschauend zu sichern?
    Die Sicherung des Wasserrückhaltes gehört gemäß den gesetzlichen Grundlagen zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände. Eine eigene Eignungskategorie für „Wasserrückhaltgebiete besteht gesetzlich nicht. Der Bedarf nach Wasserrückhalt in der Landschaft wird daher nach den Bedarfen der Bewirtschaftung des Landschaftswasserhaushaltes vorgenommen, wobei Fragen des Wasserrückhaltes und damit der ganzjährigen Verfügbarkeit von Wasser für die naturale Produktion in den Kulturlandschaften ein wesentliches Planungsziel darstellen. Das brandenburgische Wassergesetz führt dazu aus, dass „die Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken umfasst, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen“.
  • Welche Maßnahmen für einen Rückbau von Drainageanlagen in besonders von Trockenheit betroffenen Regionen des LK werden durchgeführt bzw. sind geplant?
    Der Rückbau von Drainageanlagen kann eine Aufgabe der Gewässerunterhaltung sein und unterliegt dann der Zuständigkeit der jeweiligen Gewässerunterhaltungsverbände. Der Landkreis ist als Genehmigungsbehörde mit solchen Vorhaben insbesondere dann befasst, wenn mit einem möglichen Rückbau Veränderungen von Staurechten oder anderweitigen wasserrechtlichen Erlaubnissen einhergehen.
    Die Initiative zum Rückbau von Drainagen muss daher primär von den Eigentümern der Grundflächen oder in deren Vertretung von den zuständigen Gewässerunterhaltungsverbänden ausgehen. Der Landkreis unterstützt gegenwärtig ein Pilotprojekt im Naturpark Märkische Schweiz, bei dem der zuständige Gewässerunterhaltungsverband auf Initiative der Naturparkverwaltung die notwendigen Entscheidungsprozesse in seinen Verbandsgremien anstoßen soll. Entscheidend ist auch hier, dass die zweiseitige Wasserführung als Perspektive erhalten bleibt und vor einem
    möglichen Rückbau ein „experimenteller“ Verschluss der Systeme steht, bei dem getroffenen Entscheidungen im Rahmen langfristig beobachteter Effekte für den Landschaftswasserhaushalt rückgängig gemacht werden können.
  • Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit und zwischen den im LK arbeitenden Wasser und Bodenverbänden?
    Siehe zusammengefasste Antwort auf nachfolgende Frage.
  • Welche Zusammenarbeit gibt es zwischen der Unteren Wasserbehörde und den Wasser und Bodenverbänden?
    Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen. Insbesondere trifft das bei den Gewässerschauen, der Unterhaltungsplanung, Maßnahmen zum Wasserrückhalt und der Beteiligung in Genehmigungsverfahren zu.
  • Welche Fördermittel für den Wasserrückhalt bzw. die Wasserregulierung werden vom LK genutzt?
    Die Niedrigwasserkonzeption des Landes führt aus, dass „das Förderprogramm zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes mit allen dafür erforderlichen Umsetzungsstrukturen effizient umgestaltet werden soll. Mit einer umfassenden Evaluierung der Steuerung und Begleitung des Förderprogramms soll erreicht werden, dass Fördermittel effektiver als bisher zur Verbesserung des Wasserrückhalts und zum Auffüllen der Grundwasserspeicher genutzt werden. Dazu sind geeignete Strukturen zu erarbeiten, um Grundlagen zu schaffen, Maßnahmen zu identifizieren und mit geeigneten Projektträgern zur Umsetzung zu bringen“. Der Landkreis unterstützt diesen Ansatz und geht davon aus, dass spätestens mit Erfüllung der „Sollformulierung“ erweiterte finanzielle Möglichkeiten bestehen, die die beiden Gewässerunterhaltungsverbände des Landkreises sodann umfänglich für die Erfüllung der im Förderprogramm genutzten Zielsetzungen nutzen können.
  • Welche Erwartungen hat der LK an die Landes- bzw. Bundesebene?
    Der Landkreis als Verwaltungsbehörde hat die Erwartung, dass die gesetzlichen Grundlagen seines Handelns vom Landes- und Bundesgesetzgeber praxisbezogen formuliert und praktikabel gestaltet werden. Für ggf. notwendige politische Erwartungshaltungen des Landkreises ist der Kreistag auf Basis der bestehenden gesetzlichen Grundlagen zuständig.
  • Beteiligt sich der LK am Niedrigwasserkonzept des Landes?
    Das Niedrigwasserkonzept wird durch einzugsgebietsbezogene Konzepte konkretisiert. Dazu hat das MLUK die Beauftragung entsprechender Ingenieurbüros veranlasst. Vorgespräche zu den flussgebietsbezogenen Konzepten hat es bereits mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises und den jeweiligen Ingenieurbüros gegeben. Im Weiteren geht es um Datenbereitstellung, Informationsaustausch und Abstimmungen.
  • (2) Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
  • Welche Bestandsdaten und Trendanalysen besitzt der LK zu den auf dem Territorium vorhandenen Trinkwasserressourcen und zum Trinkwasserverbrauch?
    Daten zum Trinkwasserverbrauch des Landkreises sind umfangreich bei den Wasserverbänden vorhanden und stehen für Analysen und Entscheidungen zur Verfügung. Für die Trinkwassergewinnung des Landes Brandenburg wird fast ausschließlich Grundwasser verwendet. Daten zu den vorhandenen Trinkwasserressourcen stammen vorrangig aus sogenannten „Dargebotserkundungen“. Diese werden insbesondere dann aktualisiert, wenn bewilligte Fördermengen erhöht oder neue erschlossen werden sollen.
  • Welche Rolle hat der LK bei der Abstimmung/Koordination der verschiedenen Wasserverbände auf dem Territorium des LK?
    Der Landkreis nimmt bei der Abstimmung und Koordination der Wasserverbände eine aktive Rolle ein. Bei anstehenden wasserverbandsübergreifenden Problemstellungen hat die Kreisverwaltung in der Vergangenheit mehrfach die beteiligten Verbänden zu lösungsorientierten Gesprächen eingeladen und bringt die hier vorhandenen Kompetenzen ein. Dies wird er auch künftig tun. So hat sich beispielsweise der Landkreis zuletzt am 14. September an das zuständige Ministerium gewandt um in Abstimmung mit den beiden Wasserverbänden Märkische Schweiz (WVMS) und Strausberg-Erkner (WSE) für eine erneute Dargebotserkundung für das Gebiet um Gusow geworben.
  • Welche Auswirkungen hat die begrenzte Entnahmemöglichkeit auf die Bauleitplanung in den verschiedenen Regionen?
    Die Fördermöglichkeit von Grundwasser, wie die Verfügbarkeit jeglicher knapper und endlicher naturaler Güter, sind essentielle Betrachtungsfaktoren bei der Bauleitplanung, wie bei alien anderen von natürlichen Ressourcen beeinflussten Planungsverfahren.
  • Wie sehen die Einschränkungen bei der Neuausweisung von Baugebieten für
    Wohnen und Gewerbe aus?

    Die Neuausweisung von Baugebieten und für Wohnungen und Gewerbe richten sich grundsätzlich nach den jeweiligen Bedarfsanalysen in Verschneidung mit den zur Verfügung stehenden naturalen Ressourcen.
  • Wie wird eine sparsame Verwendung von Trinkwasser in kreislichen Einrichtungen
    sichergestellt?

    Der Landkreis ist permanent bemüht jegliche Verbrauchsgüter und Ressourcen sparsam zu bewirtschaften. Die sparsame Verwendung von Trinkwasser gehört dabei zu einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Energiekosten forciert wird. Als Beispiel sei hier das sogenannte „fifty-fifty-Projekt“ genannt, das seit über 10 Jahren an den kreiseigenen Schulen den sparsamen Verbrauch von Strom, Wärme und Wasser zum Ziel hat und messbare Erfolge vorweisen kann. Die Liegenschafts- und Bauverwaltung des Landkreises erarbeitet unter Evaluation bisheriger Bemühungen gegenwärtig weitere Vorschläge.
  • Welche Maßnahmen/Vorgaben bzw. Anreizinstrumente sind vom LK geplant, um sparsamen Trinkwasserverbrauch in Landwirtschaft, Gewerbeindustrie, in kommunalen Einrichtungen und Anlagen sowie in Privathaushalten und -gärten usw. zu etablieren?
    Der Verbrauch von Wasser der Landwirtschaft, des Gewerbes, der kommunalen Einrichtungen und der privaten Abnehmer lässt sich nicht pauschal unter das Stichwort „Trinkwasser“ subsumieren. Insbesondere die Landwirtschaft speist ihren Wasserbedarf allein schon aus Kostengesichtspunkten nur zu einem geringen Anteil aus Trinkwasser. Wird das Wasser beispielsweise für eine Grünanlage oder einen Sportplatz aus den Oberflächengewässern entnommen, handelt es sich im Regelfall um eine erlaubnispflichtige Entnahme von Wasser, für die die untere Behörde zuständig ist. Im Falle des Landkreises Märkisch-Oderland kann die Behörde im Rahmen von Bescheidungen dabei auf ein deutschlandweit annähernd einzigartiges Wassermanagement der zuständigen Gewässerunterhaltungsverbände zurückgreifen. So findet auch die Öffentlichkeit beispielsweise auf der Webseite des GEDO tagaktuelle Informationen zum Wassermanagementsystem, mit denen sich jedermann aktuell über die Verfügbarkeit von Oberflächenwasser informieren kann.
    Bezüglich der so genannten „erlaubnisfreien Wasserentnahme des brandenburgischen Wassergesetzes sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Landkreis Märkisch-Oderland bereits im Juli 2020 per Allgemeinverfügung ein allgemeines Verbot der Entnahmen von Wasser erlassen hat.
  • Wie viele Grundwasserbohrungen wurden in den letzten fünf Jahren beim LK angezeigt (Aufschlüsseln nach privat und gewerblich, Jahr und Region)?
    Die Anzahl zugelassener Brunnen mit Stand zum 13.09.2022 gestaltet sich im Zeitraum 2016 bis 2022 wie folgt:
    Jahr Erholung und Garten Landwirtschaft, Gartenbau, Trinkw., Sport, etc.
    Summe Löschwasserbrunnen
  • Wie wird das Ausweichen vom Anschluss am Trinkwassernetz auf individuelle
    Grundwasserbohrungen reguliert?

    Grundwasserbohrungen sind genehmigungspflichtige Tatbestände die gesetzlichen
    Bestimmungen unterliegen. Grundsätzlich hat der Anschluss an das öffentliche Trinkwasserangebot Vorrang. Im Landkreis Märkisch-Oderland liegt der Anschlussgrad bei über 99% und damit oberhalb des Landesdurchschnittes. Europaweit nimmt Märkisch-Oderland damit eine Spitzenposition ein.
  • Wo und in welchem Maße kommen Brauchwasserkonzepte zum Einsatz bzw. werden gefördert oder geplant?
    Der Einsatz von „Brauchwasser“ kann überall dort zum Einsatz kommen, wo Wasser benötigt wird, welches keine Trinkwasserqualität aufweisen muss. Eine „Brauchwasser-Recycling-Anlage für Privathaushalte verursacht gegenwärtig Kosten in Höhe von rund 5.000 € ohne Installation. Mit Programmen fördert beispielsweise die KfW diese Anlagen. 10.Welche Zusammenarbeit gibt es mit den Nachbarlandkreisen, sowie dem Land Brandenburg und Berlin?
    Die unteren Behörden stehen in Fragen der Wasserversorgung in einem fachlichen Austausch. Diese betrifft insbesondere die Behörden der Nachbarlandkreise. Der Austausch mit dem Land Brandenburg findet über verschiedene Format mit dem zuständigen Ministerium statt.
  • Welchen überregionalen Trinkwasserleitungen bzw. -verbünde sind geplant?
    Die öffentliche Trinkwasserversorgung erfolgt im Land Brandenburg in Verantwortung der Kommunen und kreisfreien Städte. Sie können entsprechende Zweckverbände bilden und
    Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform mit der Durchführung der Wasserversorgung
    beauftragen, womit die Wasserversorgung entsprechend der Besiedlung durch eine
    dezentrale Struktur gekennzeichnet ist.

    Der Austausch von Trinkwasser mittels überregionaler Leitungen zwischen Zweckverbänden, mögliche Veränderungen im Mitgliedsgebiet der Verbände oder aber auch Zusammenschlüsse und Kooperationen sind Entscheidungen der Verbände und ihrer Mitglieder. Der Landkreis unterstützt die Aufgaben der Zweckverbände und flankiert sinnvolle Entscheidungen vor dem Hintergrund zukünftigen Trinkwasserdargebots und der sich abzeichnenden Bedarfe.
  • Welche Erwartungen hat der LK an die Landes- und Bundesebene?
    Der Landkreis erwartet, dass insbesondere die Landesebene die Finanzierung der Kosten für notwendige Erkundungsleistungen zukünftiger Dargebotsgebiete unterstützt.

Das Thema Wasser ist in aller Munde und in aller Köpfe.

Die Ressource Wasser ist begrenzt. Es gibt vielfältige Themen dazu. Sinnvolle MehrfachNutzung von Brauchwasser, Wasserrückhalt, Sicherstellung von Trinkwasser, Wasserverbrauch im Gewerbe, Wasserverbrauch durch Neubau usw.

Die aktuelle Anfrage unserer Kreistagsfraktion beschäftigt sich mit den Themen

Wasserrückhalt und Sicherstellung der Trinkwasserversorgung.

Die Anfrage als Dokument findet ihr anbei im Link.

Fragen, Ideen, Hinweise dazu? Kontaktiert uns gern.