Satzung

Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland

Diese Satzung gilt ab dem 18.09.2025 und ersetzt die Satzung vom 09.06.2023.

§1 Namen und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband (KV) führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland“. Die Kurzform lautet „B90/GRÜNE“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Märkisch-Oderland (MOL). Sitz ist Strausberg. Er gehört dem Landesverband Brandenburg an.
  2. Die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes – einschließlich Frauen- und Vielfaltsstatut, Finanz-, Schiedsgericht- und Urabstimmungsordnung (in der jeweils gültigen Fassung) sind für den KV verbindlich.

§2 Ziel

Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außenparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im Landkreis Märkische-Oderland und wirkt am politischen Leben des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit, dabei gelten die jeweils aktuell beschlossenen Programme auf Bundes- Landes- und Kommunalebene.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt, nicht Mitglied einer anderen Partei ist und seinen Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband entrichtet.
  2. Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Eine Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland nicht vereinbar.

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Ämter und Funktionen innerhalb des Kreisverbandes und bei Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht aktiv an der Willensbildung innerhalb des KV teilzunehmen und Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens.   
  2. Mitglieder können in sozialen Härtefällen einen begründeten Antrag auf Beitragsminderung oder -befreiung an den Kreisvorstand stellen (Härtefallklausel). Hierüber entscheidet der Kreisvorstand in einer nichtöffentlichen Sitzung.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand, durch Übertritt zu einer anderen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, Tod oder Ausschluss. Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrecht hat, mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§7 Freie Mitarbeit

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder Person offen, die die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen.

§8 Sonderbeiträge

  1. Jedes Mitglied mit einem politischen Mandat hat die Pflicht, einen Anteil der pauschalen Aufwandsentschädigung und der Aufsichtsratsbezüge zeitnah an den Kreisverband abzuführen. Für parteilose Mandatsträger*innen auf der Liste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gilt die Regelung entsprechend. Die Härtefallklausel (§ 5 Absatz 2) gilt entsprechend.
  2. Mandatsträger*innen auf Kreis- Stadt und Ortsebene zahlen Sonderbeiträge an den Kreisverband in Höhe von 30 Prozent ihrer pauschalen Aufwandsentschädigungen. Sitzungsgelder, Vorsitzendenzuschüsse und Fahrtkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen. 
  3. Alle Kandidat*innen für kommunale Ämter, auch Nichtmitglieder, werden bei den Kandidaturen darauf hingewiesen, dass von ihnen die Abgabe von Sonderbeiträgen in der unter (2) genannten Höhe erwartet wird. Alle Kandidat*innen geben eine schriftliche Erklärung beim Kreisvorstand ab. 
  4. Auf Antrag kann der Kreisvorstand beschließen, von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Zahlweise der Mandatsträger*innen informiert.

§9 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
    Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
  2. Der Vorstand.
    Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Zu ihren Aufgaben gehört:
  2. Bestimmung der Grundlinien der Politik des Kreisverbandes (Wahl-Programme)
  3. Entscheidung über programmatische Aussagen
  4. Entscheidung über Satzungsänderungen
  5. Aufstellung des Haushalts
  6. Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes
  7. Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen
  8. Wahl von Kandidierenden zum Kreistag und zu Kommunalwahlen in den Gemeinden, wo kein Ortsverband besteht.
  9. Die Mitgliederversammlungtagt mindestens einmal im Quartal. Auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
  10. Zu den Mitgliederversammlungenist jedes Mitglied mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand. Bei Anträgen zur Satzungsänderung, Abwahlanträgen und Wahlen ist eine 14-tägige Ladungsfrist einzuhalten. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand rechtzeitig vor Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Auf Wunsch erhalten die Mitglieder die Einladung per Brief.
  11. In der Regel wird auf der Mitgliederversammlungoffen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von Amts- und Mandatsträger*innen erfolgen immer in geheimen Abstimmungen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungwerden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Enthaltungen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer*innen wählen. Sie sind dann zuständig für die interne Überprüfung der Finanzen und der Einhaltung der Finanzplanung. Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschafsbericht beizulegen.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungaus und ist gegenüber jeder Mitgliederversammlungrechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: zwei Sprecher*innen und einer/einem Schatzmeister*in. Der Vorstand besteht höchstens aus zwei Sprecher*innen, einer/einem Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten. Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.
  3. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen ein.
  4. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind unverzüglich durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  5. Die Vertretungsberechtigung wird wie folgt festgelegt:
  6. In der politischen Arbeit sind die Vorstandssprecher*innen für den Kreisverband jeweils auch alleine vertretungsberechtigt.
  7. Rechtshandlungen mit vertraglicher Bindungswirkung für den Kreisverband bedürfen der Unterschrift der Vorstandssprecher*innen sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  8. Zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder ein Mitglied des Vorstands und  Geschäftsführer*in gemeinsam sind für finanzielle Ausgaben von mehr als 50,00€ zeichnungsberechtigt.
  9. Ausgaben von weniger als 50,00 € dürfen die Vorstandsmitglieder und der/ die Geschäftsführer*in alleine zeichnen. Dem/ der Schatzmeister*in gegenüber sind diese Ausgaben anzuzeigen und abzurechnen. 

§12 Basisverbände

  1. Sind in einer Gemeinde mindestens fünf Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) bzw. Stadtverband (SV) oder 5 Mitglieder räumlich angrenzender Gemeinden einen Regionalverband (RV) als Basisverband (BV) gründen. Der Basisverbandmuss durch die Kreismitgliederversammlung anerkannt werden und kann auch durch diese wieder aufgelöst werden.
  2. Der Vorstand eines Basisverbandsbesteht aus zwei Sprecher*innen und mindestens einer/einem Beisitzer*in, die den Basisverbandnach außen repräsentieren.
  3. Die Zuordnung von Mitgliedern und Freien Mitarbeiter*innen zu Basisverbanderfolgt in der Regel nach dem Wohnsitz.
  4. Die Basisverbände können sich eigene Satzungen geben, die den Grundsätzen der Kreissatzung jedoch nicht widersprechen dürfen. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Kreissatzung entsprechend. Ein Basisverband hat keine eigene Finanzhoheit.

§13 Geschlechterparität

  1. Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend §4 des Frauenstatuts. 
  2. Dieser Paragraf findet sowohl Anwendung bei internen Wahlen als auch bei der Listenaufstellung für Bundestags-, Landtags-, Kreistags- und Kommunalwahlen. 

§14 Spenden und Zuwendungsbescheinigungen

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkisch-Oderland und seine Ortsverbände sind berechtigt Spenden anzunehmen. Spenden, die nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechen, dürfen nicht angenommen werden. Spenden stehen jeweils dem Verband ungeteilt zu, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat.
  2. Die Annahme von Spenden für Dritte (die keine Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind) oder ihre Weiterleitung ist verboten. Solche Spenden sind unverzüglich an die/den Spender*in zurückzuüberweisen.
  3. Der Verzicht auf Erstattung entstandener Kosten durch einen Anspruchsberechtigten ist nur möglich, wenn die Kosten entsprechend der Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Brandenburg grundsätzlich abrechenbar sind. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des Steuerrechts abweichende Regelungen bezüglich der Erstattungen beschließen.
  4. Anträge auf Kostenerstattung sind grundsätzlich schriftlich zu stellen und zu unterschreiben. Kostenabrechnungen sind vierteljährlich beim Vorstand einzureichen. Dabei ist der Erstattungsgrund anzugeben und durch Originalbelege nachzuweisen.

§15 Finanzielle Zusammenarbeit mit kommunalen Fraktionen

  1. Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Ein gemeinsames Bankkonto ist nicht möglich.
  2. Bei gemeinsamer Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es eine schriftliche Vereinbarung geben, die nachvollziehbar macht, dass es keine unangemessenen finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung für die Partei gibt.

§16 Personal

  1. Arbeitsverträge zwischen dem Kreisverband Märkisch-Oderland und deren Angestellten werden vom Vorstand abgeschlossen. Der Vorstand darf Arbeitsverträge nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung abschließen, in dem die Stelle selbst, eine Stellenbeschreibung und die Kriterien für das Auswahlverfahren festgelegt sind.
  2. Vor Ausschreibung und Besetzung einer Stelle ist die/der Schatzmeister*in anzuhören. Angestellte des Kreisverbandes erhalten eine Stundenvergütung, die sich im Rahmen der Haushaltslage an der Eingruppierung einer vergleichbaren Tätigkeit des Öffentlichen Dienstes orientiert.

§17 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen. 

§18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Neuenhagen, 18.09.2025

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